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Darf ein Einzelhändler für Tabakerzeugnisse werben, solange sich die Werbung innerhalb seiner Geschäftsräume befindet? Nicht unbedingt. Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hannover zeigt, dass für die rechtliche Beurteilung nicht allein der Standort einer Werbemaßnahme entscheidend ist.
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen Werbeplakate für Nikotinsticks, die in den Fenstern eines Kiosks angebracht und von außen sichtbar waren. Das Gericht stufte diese als unzulässige Außenwerbung im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes in Verbindung mit dem UWG ein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich das Werbemittel tatsächlich außerhalb des Geschäfts befindet. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Werbung von außen wahrgenommen werden kann und damit die Öffentlichkeit erreicht.
Auch die gesetzliche Ausnahme für den Tabakfachhandel half dem Kioskbetreiber nicht. Nach Auffassung des Gerichts reicht ein hoher Umsatzanteil mit Tabakerzeugnissen allein nicht aus, um als Fachgeschäft zu gelten und damit von der Werbeprivilegierung zu profitieren. Entscheidend ist vielmehr die erkennbare Spezialisierung des Betriebs, insbesondere hinsichtlich Sortiment und fachlicher Beratung.
Unsere Associate, Kathrin Mandel, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz, hat die Entscheidung und ihre wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen ausführlich für die Fachzeitschrift GRUR-Prax analysiert.
Der vollständige Fachbeitrag ist in GRUR-Prax (https://www.beck-shop.de/GRUR-Prax/product/30753?) erschienen und kann dort nachgelesen werden.