Abonnieren Sie unseren Newsletter
Danke fürs Abonnieren!
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Hoppla! Irgendwas ist hier schief gelaufen. Bitte lass es uns wissen info@gutermann-water.com

Wir beziehen uns insbesondere auf Artikel 20 Absatz b), der die Rechtsgrundlage für Einwände und die Ablehnung zahlreicher Patentanmeldungen im Pflanzenschutzbereich darstellt, da er vom bolivianischen Patentamt (SENAPI) besonders ausgelegt wird.
Artikel 20 Absatz b) legt fest, dass Erfindungen, deren kommerzielle Verwertung im jeweiligen Mitgliedsland zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen oder Tieren sowie zum Schutz der Umwelt verhindert werden muss, nicht patentiert werden können, und fügt hinzu, dass für diese Zwecke die kommerzielle Verwertung einer Erfindung nicht als gegen die Gesundheit oder das Leben von Menschen, Tieren oder gegen den Schutz von Pflanzen oder der Umwelt verstößt, nur weil es eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gibt, die es verbietet oder reguliert diese Ausbeutung.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Entscheidung 486 auch in den übrigen Ländern der Andengemeinschaft (Kolumbien, Ecuador und Peru) das gewerbliche Eigentumsrecht ist und dass Patentanmeldungen derselben Familie, die in diesen Ländern akzeptiert werden, in Bolivien mit Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder der Umwelt abgelehnt werden.
In unserer Kanzlei BALDER verteidigen wir die Patentierbarkeit mehrerer Patentanmeldungen, gegen die Einwände erhoben und in Fällen, die gemäß diesem Artikel abgelehnt wurden: Wir sind der Ansicht, dass die Existenz von Vorschriften, die das Inverkehrbringen potenziell schädlicher Substanzen regeln, nicht automatisch bedeutet, dass diese Anmeldungen innerhalb der Patentierbarkeitsausschlüsse berücksichtigt werden müssen.
In letzter Zeit haben wir einige positive Entscheidungen und damit Patenterteilungen getroffen, gegen die ursprünglich gemäß Artikel 20 b) Einwände erhoben und/oder abgelehnt wurden, was uns sehr zufrieden stellt und uns optimistisch stimmt, dass die SENAPI-Praxis mit der internationalen Praxis in Einklang gebracht werden kann.