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Damit der Prioritätsanspruch gültig ist, müssen die Anmelder der neuen Patentanmeldung das Prioritätsrecht der entsprechenden Prioritätsanmeldung haben.
Im Allgemeinen stellt diese Anforderung in den meisten Ländern in der Praxis kein Problem dar, da das Prioritätsrecht standardmäßig dem Anmelder der Prioritätsanmeldung zusteht, und dies fällt in der Regel mit dem Anmelder der neuen Anmeldung zusammen.
Was passiert jedoch, wenn der oder die Anmelder der neuen Anmeldung nicht mit dem/den Anmeldern der vorrangigen Anmeldung übereinstimmen?
In diesem Zusammenhang hat die Hohe Beschwerdekammer (EboA) des Europäischen Patentamts (EPA) vor Kurzem die Entscheidung zu den konsolidierten Rechtssachen G 1/22 und G 2/22 veröffentlicht, in der die folgenden Fragen zum Prioritätsrecht beantwortet werden:
I. Überträgt das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) dem Europäischen Patentamt die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Beteiligter berechtigt ist, Rechtsnachfolger im Sinne von Artikel 87 (1) b) des Europäischen Patentübereinkommens zu sein?
Antwort: Das Europäische Patentamt ist dafür zuständig, zu beurteilen, ob ein Beteiligter berechtigt ist, die Priorität nach Artikel 87 (1) EPÜ in Anspruch zu nehmen.
Nach dem autonomen Recht des EPÜ besteht eine widerlegbare Vermutung, dass der Anmelder, der die Priorität beansprucht, berechtigt ist, die Priorität in Anspruch zu nehmen, sofern diese Priorität gemäß Artikel 88 (1) EPÜ und der entsprechenden Durchführungsverordnung in Anspruch genommen wird.
II. Kann sich eine Partei B zur Inanspruchnahme von Prioritätsrechten nach Artikel 87 (1) EPÜ wirksam auf das in einer PCT-Anmeldung beanspruchte Prioritätsrecht berufen
wo:
1) in einer PCT-Anmeldung wird Partei A nur für die USA als Anmelder und Partei B als Anmelder für andere benannte Staaten, einschließlich des regionalen europäischen Patentschutzes, benannt, und
2) die PCT-Anmeldung beansprucht die Priorität einer früheren Patentanmeldung, in der Partei A als Anmelder benannt wurde, und
3) Entspricht die in der PCT-Anmeldung beanspruchte Priorität Artikel 4 des Pariser Übereinkommens?
Antwort: Die widerlegbare Vermutung gilt auch in Situationen, in denen die europäische Patentanmeldung auf einer PCT-Anmeldung beruht und/oder in denen der oder die Prioritätsanmelder nicht mit dem/den nachfolgenden Anmeldern identisch sind.
In einer Situation, in der eine PCT-Anmeldung von den Beteiligten A und B gemeinsam eingereicht wird,
(i) Partei A ist der Eigentümer in einem oder mehreren Staaten und Partei B ist der Eigentümer in einem oder mehreren anderen Staaten, und
ii) Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Patentanmeldung, in der Partei A als Anmelder benannt wurde,
Die gemeinsame Anmeldung impliziert eine Vereinbarung zwischen den Parteien A und B, die es Partei B ermöglicht, die Priorität in Anspruch zu nehmen, sofern keine stichhaltigen Beweise für das Gegenteil vorliegen.
Die EPA EBOA bestätigt, dass das EPA für die Beurteilung des Prioritätsanspruchs zuständig ist und dass eine widerlegbare Vermutung besteht, dass ein Anmelder, der gemäß den Formerfordernissen des EPÜ eine Priorität beansprucht, dazu berechtigt ist.
Wenn Sie Fragen zum Prioritätsrecht oder zu einem anderen IP-bezogenen Thema haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Vollständiger Text der Entscheidung: