Einheitliche Auslegung von Ansprüchen — jüngste Entscheidung des EPA

5
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Veröffentlicht am
7.6.2024
Einheitliche Auslegung von Ansprüchen — jüngste Entscheidung des EPA
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Eine aktuelle Entscheidung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts

Das vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA) anhängige Beschwerdesache T 0177/22 verdeutlicht die entscheidende Rolle, die die Auslegung von Ansprüchen bei der Erteilung und bei Rechtsstreitigkeiten von Patenten spielt. Bei der Auslegung von Ansprüchen, bei der Umfang und Bedeutung der Ansprüche in einer Patentanmeldung oder einem erteilten Patent bestimmt werden, werden die Grenzen der ausschließlichen Rechte des Patentinhabers definiert. Eine genaue Auslegung der Ansprüche beeinflusst die Gültigkeit, Durchsetzbarkeit und Verletzungsanalyse eines Patents.

Bei der Strafverfolgung sind klare und präzise Ansprüche erforderlich, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und eine Ablehnung durch die Patentämter zu vermeiden. In Rechtsstreitigkeiten kann die Auslegung von Ansprüchen den Ausgang von Streitigkeiten über die Verletzung und Gültigkeit von Patenten bestimmen, weshalb sie für den Schutz geistiger Eigentumsrechte von entscheidender Bedeutung ist.

Der Berufungsfall BIS 01:77/22 betraf ein Patent für ein Warmwassersystem, das Eigentum von EC Power A/S war, und stieß auf Einspruch der Grundfos Holding A/S. Im Einspruch wurde das Patent aus mehreren Gründen angefochten, unter anderem wegen mangelnder Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und ausreichender Offenbarung. Eine zentrale Frage in der Beschwerde war die Kohärenz der Auslegung des Anspruchs im Hinblick auf die ausreichende Offenbarung im Vergleich zu ihrer Auslegung zur Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. In der Beschwerde schlug der Einsprechende (Beschwerdegegner) vor, für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit eine umfassendere Auslegung als für die Beurteilung der Angemessenheit der Offenbarung heranzuziehen.

Die Beschwerdekammer war mit dem Ansatz des Einsprechenden nicht einverstanden und sprach sich für eine einheitliche Auslegung des Anspruchs aus. Die Kammer betonte, dass die Artikel 54 (1) EPÜ zur Neuheit, 56 EPÜ zur erfinderischen Tätigkeit, 100 b) und 83 EPÜ zur ausreichenden Offenbarung alle den Begriff „Erfindung“ enthalten, der sich auf denselben beanspruchten Gegenstand bezieht.

Nach Auffassung der Kammer bedeutet dies, dass der Gegenstand eines bestimmten Patentanspruchs bei all diesen Beurteilungen einheitlich und konsistent ausgelegt werden muss. Darüber hinaus betonte die Kammer, dass die Auslegung eines Anspruchs objektiv sein muss und nicht nur angepasst werden sollte, um eine Partei in bestimmten Einspruchsgründen oder Gerichtsverfahren zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Daher entschied die Kammer, bei der Beurteilung der Frage, ob die Offenbarungsfähigkeit, die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit ausreichend sind, dieselbe Auslegung der Ansprüche zugrunde zu legen.

Die Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA in der Sache T 0177/22 unterstreicht, wie wichtig eine einheitliche Auslegung der Ansprüche bei unterschiedlichen rechtlichen Würdigungen ist. Dieser Fall unterstreicht die entscheidende Rolle, die eine einheitliche Auslegung von Ansprüchen bei der Aufrechterhaltung eines fairen und vorhersehbaren Patentsystems spielt.