Ein Sieg für die Menschheit

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min Lesezeit
Veröffentlicht am
25.8.2023
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Ein US-Richter entscheidet, dass KI-generierte Kunstwerke nicht urheberrechtlich geschützt werden können

Am vergangenen Freitag, dem 18. August, kam eines der ersten Gerichtsurteile ans Licht, das sich mit der Frage befasste, ob von KI geschaffene Werke urheberrechtlich geschützt werden können.

Das Verfahren wurde vom Kläger, dem Informatiker Stephen Thaler, eingeleitet, der beim US Copyright Office (USCO) einen Antrag auf Registrierung des Urheberrechts an einem Werk der bildenden Kunst mit dem Titel „A Recent Entry into Paradise“ einreichte.

Die Arbeit wurde mit einem von Thaler entwickelten Computersystem namens „Creativity Machine“ erstellt. Die USCO bestreitet die Registrierung der Urheberrechtsanmeldung mit der Begründung, dass „KI-Schöpfungen, wie fortschrittlich und einzigartig sie auch sein mögen, das Ergebnis von Algorithmen und nicht eines bewussten Verstandes sind. Ihnen fehlt daher die menschliche Komponente, die für das Urheberrecht unerlässlich ist.“

Das in den Vereinigten Staaten geltende Urheberrecht sieht nicht ausdrücklich vor, dass der Urheber des Werks eine natürliche Person sein muss, als Voraussetzung für die Anerkennung der Rechte, und aus diesem Grund geht die Klägerin vor die Gerichte, um die korrekte Auslegung des Gesetzes und den damit verbundenen Schutz des Werkes zu verlangen.

Nach eingehender Prüfung, bei der sie verschiedene frühere Urteile berücksichtigen, die sie für den fraglichen Fall als entsprechend für anwendbar erachten, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass menschliches Eingreifen erforderlich ist — ein Eingreifen, das mit der bloßen Hinzufügung einer Aufforderung nicht ausreicht —, wenn das Werk geschaffen wird, damit es urheberrechtlich geschützt werden kann, und weist die Klage daher ab.

In jedem Fall hätte diese umfangreiche amerikanische Debatte im spanischen Rechtsrahmen keinen Platz, da Artikel 5.1 des überarbeiteten Textes unseres Gesetzes über geistiges Eigentum ausdrücklich die Anforderung festlegt, dass die natürliche Person als Schöpfer des Werks von der Anwendung des Urheberrechts profitieren kann. Insbesondere heißt es: „Die natürliche Person, die ein literarisches, künstlerisches oder wissenschaftliches Werk schafft, gilt als Autor“. Folglich kann nur ein Mensch vom Urheberrecht profitieren.

Da sich künstliche Intelligenz jedoch weiter entwickelt und ihre Nutzung durch die Öffentlichkeit immer weiter verbreitet wird, werden wir sehen müssen, wie die aktuellen Regeln — die meiner Meinung nach zu veraltet sind, um diese Art von Technologie zu regulieren — weiterhin angewendet werden, und die Bestimmung des Grades des menschlichen Eingreifens, das erforderlich ist, damit das Urheberrecht zulässig ist, wird zunehmend unscharf werden.

*Angezeigtes Bild: Stephen Thalers KI-generiertes Kunstwerk (Steven Thaler und/oder Creativity Machine)

Fallnummer: Fall Nr. 1:22 -CV-01564-BAH, Stephen Thaler gegen das Copyright Office der Vereinigten Staaten