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In ihrer aktuellen Ausgabe veröffentlichte die auf geistiges Eigentumsrecht spezialisierte Zeitschrift GRUR-Prax einen Artikel unseres Kollegen und IP-Anwalts Kathrin Mandel zum Markenrecht, in dem sie sich mit der Frage befasst, ob der Schutzbereich einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke auch die Dienstleistungen umfasst, die der Einzelhändler in Bezug auf selbst hergestellte Waren erbringt.
In diesem Zusammenhang hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts eine Entscheidung getroffen, die von der Auffassung des 28. Senats abweicht. Nach dieser Entscheidung stellen Tätigkeiten, die sich auf den Handel mit eigenen Waren oder mit Waren des eigenen Lizenzgebers beschränken, keine Dienstleistungen im Sinne der Klasse 35 dar, da sie unter die Rechte aus der Registrierung von Marken fallen. Dieser Richtungswechsel könnte jedoch die Freiheit bestimmter Warenhersteller zu stark einschränken, da sie sich dann nur noch über den Schutz ihres Rufs gegen Dritte wehren könnten, was in der Praxis nur mit sehr hohem Aufwand möglich ist.
Darüber hinaus könnte die Servicekomponente darin gesehen werden, dass der Einzelhändler, der seine eigenen Waren verkauft, den Verbrauchern erstens einen oder mehrere Fahrten in verschiedene Geschäfte erspart, um ihre Bedürfnisse zu befriedigen, und zweitens, weil er seinen Kunden ein ganz besonderes Einkaufserlebnis bietet und eine persönlichere und kompetentere Beratung anbietet.
Die Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung bleibt spannend!
Wenn Sie mehr über diese Änderung erfahren möchten und wissen möchten, wie sie sich auf Sie auswirken kann, kontaktieren Sie uns unter info@balderip.com
Referenz: https://bit.ly/3EzfBQ2