BALDER begrüßt Entscheidung zugunsten von Mediaset

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min Lesezeit
Veröffentlicht am
4.11.2026
BALDER begrüßt Entscheidung zugunsten von Mediaset
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Die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat zugunsten von Mediaset / Reti Televisive Italiane (RTI) entschieden und die Nichtigkeit der von ITV Studios eingetragenen Unionsmarke PASAPALABRA bestätigt. Nach Auffassung der Beschwerdekammer erfolgte die Markenanmeldung bösgläubig.

BALDER hat Mediaset / RTI in diesem Verfahren beraten und vertreten. Der Rechtsstreit betrifft eine der bekanntesten Bezeichnungen im spanischen Fernsehen und hat erhebliche Bedeutung für den Markenschutz im Zusammenhang mit bestehenden oder früheren Geschäftsbeziehungen.

Mit ihrer Entscheidung vom 13. Oktober 2026 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde von ITV Studios zurück und bestätigte damit die vorangegangene Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO, die bereits im September 2025 die Nichtigkeit der Markeneintragung festgestellt hatte.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Auseinandersetzung reicht bis in die späten 1990er-Jahre zurück und steht im Zusammenhang mit der Verwertung des britischen Fernsehformats The Alphabet Game in Italien.

In diesem Zusammenhang begann Reti Televisive Italiane im Jahr 1999 mit der Ausstrahlung der Sendung Passaparola. Die Bezeichnung wurde von RTI eigens für den italienischen Markt entwickelt und erlangte dort erhebliche Bekanntheit.

Im Jahr 2009 meldete ITV Studios die Bezeichnung PASAPALABRA als Unionsmarke an und erlangte damit Markenschutz für das gesamte Gebiet der Europäischen Union, einschließlich Italiens.

RTI beantragte daraufhin die Nichtigerklärung der Markeneintragung mit der Begründung, dass die Anmeldung bösgläubig erfolgt sei.

EUIPO bestätigt Bösgläubigkeit der Markenanmeldung

Die Beschwerdekammer hat nun die Rechtsauffassung von RTI bestätigt.

In ihrer Entscheidung stellt das EUIPO fest, dass ITV Studios sowohl die frühere Benutzung der Bezeichnung PASSAPAROLA durch RTI als auch deren Entstehung im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien kannte.

Nach Auffassung der Beschwerdekammer zielte die Markenanmeldung darauf ab, die Bezeichnung PASAPALABRA in der gesamten Europäischen Union, einschließlich Italiens, zu monopolisieren und von der Bekanntheit zu profitieren, die die Marke PASSAPAROLA auf dem italienischen Markt bereits erlangt hatte.

Das EUIPO wertete dieses Verhalten als unvereinbar mit den Grundsätzen redlichen Geschäftsverkehrs und bestätigte die Nichtigkeit der Markeneintragung wegen Bösgläubigkeit.

Besondere Bedeutung für den spanischen Markt

Die Entscheidung ist insbesondere aufgrund der außerordentlichen Bekanntheit der Marke PASAPALABRA in Spanien von großer Bedeutung.

Die Bezeichnung steht dort seit Jahrzehnten für eine der bekanntesten Quizsendungen des Landes und wird auch gegenwärtig für die Ausstrahlung der Sendung im spanischen Fernsehen verwendet.

Das europäische Verfahren ist zudem Teil einer umfassenderen Auseinandersetzung, die zahlreiche Markenanmeldungen, Widerspruchsverfahren und markenrechtliche Streitigkeiten in Spanien und auf Ebene der Europäischen Union umfasst. Damit zählt der Fall zu den bedeutendsten markenrechtlichen Konflikten der vergangenen Jahre im audiovisuellen Sektor.

Rechtliche Bedeutung über die audiovisuelle Branche hinaus

Die rechtliche Tragweite der Entscheidung geht weit über die Fernsehbranche hinaus.

Der Fall verdeutlicht, welche Bedeutung die vor der Markenanmeldung bestehenden geschäftlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten bei der Beurteilung einer möglichen Bösgläubigkeit haben können.

Bei dieser Prüfung kann das EUIPO unter anderem folgende Umstände berücksichtigen:

  • Die vorherige Kenntnis des Anmelders von dem betreffenden Zeichen;
  • Die Entstehung und Entwicklung der Bezeichnung;
  • Die zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen oder geschäftlichen Beziehungen;
  • Die wirtschaftliche und geschäftliche Rechtfertigung der Markenanmeldung;
  • Den territorialen Umfang des beantragten Markenschutzes; sowie
  • Die Absicht, sich gegenüber einem früheren Geschäftspartner eine sachlich nicht gerechtfertigte Ausschließlichkeitsposition zu verschaffen.

Diese Kriterien sind insbesondere bei Streitigkeiten zwischen Lizenzgebern und Lizenznehmern, Vertriebspartnern, Handelsvertretern, Geschäftspartnern, Franchisegebern, Joint-Venture-Partnern oder ehemaligen Kooperationspartnern von Bedeutung.

Der Fall unterstreicht zugleich, wie wichtig es ist, die vertragliche Gestaltung internationaler Geschäftsbeziehungen von Anfang an durch eine entsprechende Markenstrategie abzusichern.

BALDER vertritt Mediaset / RTI

BALDER hat Mediaset / Reti Televisive Italiane in dem Verfahren vor dem EUIPO beraten und vertreten, das nun mit der Bestätigung der Nichtigkeit der Unionsmarke PASAPALABRA wegen bösgläubiger Anmeldung durch die Beschwerdekammer abgeschlossen wurde.

Gegen die Entscheidung kann noch Klage beim Gericht der Europäischen Union erhoben werden.

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