Argentinien lockert die Patentierbarkeit pharmazeutischer Erfindungen

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Veröffentlicht am
19.3.2026
Argentinien lockert die Patentierbarkeit pharmazeutischer Erfindungen
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Das Nationale Institut für gewerbliches Eigentum (INPI) hat die gemeinsamen Beschlüsse Nr. 118/2012, Nr. 546/2012 und Nr. 107/2012 aufgehoben, die über ein Jahrzehnt lang die Patentierbarkeit chemisch-pharmazeutischer Erfindungen erheblich eingeschränkt hatten und den Schutz im Wesentlichen auf neue Verbindungen beschränkten.


Künftig wird das INPI die Patentierbarkeit solcher Erfindungen auf Einzelfallbasis unter Anwendung des Patentgesetzes prüfen. Artikel 4 des Gesetzes sieht vor, dass sowohl Erzeugnis- als auch Verfahrenserfindungen patentierbar sind, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind – wodurch Argentinien stärker an internationale Standards angeglichen wird. Diese Maßnahme zielt darauf ab, einen angemessenen Schutz von Erfindungen zu gewährleisten und damit Investitionen in Forschung und Entwicklung zu fördern, Innovationen voranzutreiben und den Zugang zu neuen Arzneimitteln zu erleichtern.


Die Aufhebung ist Teil der umfassenderen Bemühungen Argentiniens, sein System zum Schutz geistigen Eigentums im Einklang mit den jüngsten handelsbezogenen Verpflichtungen an internationale Schutzstandards anzupassen.
Der neue Rechtsrahmen führt jedoch eine wichtige Einschränkung ein: Patente, die nach seinem Inkrafttreten erteilt werden, berechtigen ihre Inhaber nicht dazu, die fortgesetzte Vermarktung von bereits auf dem lokalen Markt vorhandenen pharmazeutischen Produkten zu verhindern oder eine Entschädigung für eine solche fortgesetzte Nutzung zu verlangen.


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