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Löschung wegen mangelnder Verwendung der Marke
Auf Antrag einer interessierten Partei und nach vorheriger Anhörung des Inhabers der Markenregistrierung storniert die zuständige Justizbehörde die Registrierung einer Marke, wenn diese innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Tag, an dem die Löschungsklage eingereicht wurde, nicht benutzt wurde. Der Antrag auf Löschung wird nicht vor Ablauf der fünf Jahre, gerechnet ab dem Tag der Registrierung der Marke, bearbeitet. Die Löschung einer Registrierung wegen mangelnder Benutzung kann auch als Verteidigung gegen einen Einspruch des Registers, einen Einspruch Dritter gegen die Registrierung einer Marke, einen Antrag auf Erklärung der Ungültigerklärung einer Registrierung oder eine Klage wegen Verletzung einer eingetragenen Marke beantragt werden. In diesen Fällen wird die Löschung von der zuständigen Justizbehörde entschieden.
