Prosecution Guidelines in Mexiko

Sie haben Fragen — wir haben die Antworten!
Sie finden hier alle wichtigen Informationen zur Ablage Marken, Designs und Patente.
BIP:
1,75 Billionen $
Importe:
501,84 Milliarden US-Dollar
Bevölkerung:
129,70 Millionen
Gesamtfläche:
1.972.550 km2
Offizielle Sprachen:
Spanisch
Währung:
Mexikanischer Peso ($) (MXN)
Lokalzeit:
HH:MM:SS
Mexiko
Von der WIPO verwaltete Verträge:
  • Vertragspartei von Die Pariser Konvention: JA.
  • Vertragspartei von Das Haager Abkommen über gewerbliche Muster und Modelle: JA.
Anwendbares Recht:

Bundesgesetz unter Schutz des gewerblichen Eigentums (veröffentlicht im Amtsblatt vom 1. Juli 2020), in Kraft seit dem 5. November 2020.

Nachfrist für die Einreichung von Anträgen, ab Offenlegung:

12 Monate

Mehrere Designanwendungen — eine Anwendung für verschiedene Ausführungsformen — verfügbar:

JA, vorausgesetzt, dass die verschiedenen Ausführungsformen dieselben allgemeinen optischen Merkmale aufweisen (Einheitlichkeit der Erfindung).

Dies wird jedoch in der Sachprüfungsphase überprüft. Stellt der Prüfer fest, dass die Ausführungsformen unterschiedlichen Designs entsprechen, auch wenn sie dieselben optischen Merkmale aufweisen, muss der Anmelder die Anmeldung teilen.

Formale Anmeldevoraussetzungen:
  • Vollmacht.
  • Aufgabendokument.
  • Prioritätsdokument oder ein DAS-Code.
  • Formale Zeichnungen.
  • Spezifikation.
  • Anspruch.
Locarno-Klassifizierung:

JA.

Aufgeschobene Veröffentlichung:

Nicht möglich.

Überblick über das Registrierungsverfahren:
  • Einreichung.
  • Formelle Prüfung.
  • Publikation.
  • Technische Prüfung.
  • Mitteilung über die Zulage.
  • Verlängerung.
Opposition:

NEIN. Nichtigkeitsverfahren sind möglich nach der Gewährung.

Durchschnittliche Zeit von der Einreichung bis zur Erteilung:

12-18 Monate.

Schutz- und Wartungsdauer:

5 Jahre, zuzüglich Verlängerungslaufzeiten von jeweils 5 Jahren, bis zu einem Maximum von 25 Jahren.

Verknüpfung:
Von der WIPO verwaltete Verträge:
  • Vertragspartei von Die Pariser Konvention: JA.
  • Vertragspartei von Das Madrider System: JA.
Geltendes Markenrecht:

Bundesgesetz unter Schutz des gewerblichen Eigentums (veröffentlicht im Amtsblatt vom 1. Juli 2020), in Kraft seit dem 5. November 2020.

Einstufung:

Gute Klassifizierung, 13. Auflage.

Mehrklassenanwendungen:

NEIN.

Registrierbare Marken:

Alle markanten und grafisch darstellbaren Zeichen wie Wörter, Namen, Akronyme, Geräte, dreidimensionale Formen, Titel geistiger oder künstlerischer Werke, Namen von Fernseh- oder Radioprogrammen (sofern der Inhaber der geistigen Eigentumsrechte der Werke seine schriftliche Zustimmung erteilt), Geräusche, Gerüche, Handelsaufmachung und Farben. Es ist möglich, für eine Marke eine sekundäre Bedeutung geltend zu machen.

Formale Anmeldevoraussetzungen:
  • Vollmacht: Nicht erforderlich.
  • Prioritätszertifikat: Nicht erforderlich.
  • Angabe des Datums der ersten Verwendung oder der Verwendungsabsicht.
Prüfung:
  • Absolut Ablehnungsgründe: JA.
  • Relativ Ablehnungsgründe: JA.
Einspruchsfrist:

30 Tage ab dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt.

Durchschnittliche Zeit von der Einreichung bis zur Erteilung:

Ungefähr 6 Monate, sofern keine Hindernisse aufgeworfen wurden.

Schutzdauer:

10 Jahre ab dem Datum der Gewährung.

Anforderungen an die Nutzung:

JA. Die Löschung kann beantragt werden, wenn die Marke vor Einreichung der Löschungsklage drei Mal hintereinander nicht benutzt wurde. Eine teilweise Stornierung ist möglich.

Für alle Marken (sowohl nationale als auch IR-Bezeichnungen), die nach dem 10. August 2018 registriert wurden, muss eine Nutzungserklärung eingereicht werden. Die erste Nutzungserklärung muss 3 Jahre nach dem Datum der Registrierung eingereicht werden. Eine zweite Nutzungserklärung muss zusammen mit jedem Verlängerungsantrag eingereicht werden.

Bedingungen für die Verlängerung:

6 Monate vor dem Verlängerungsdatum.

Gnadenfrist:

6 Monate.

Verknüpfung:
Von der WIPO verwaltete Verträge:
  • Vertragspartei von Die Pariser Konvention: JA.
  • Vertragspartei von Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT): JA. Frist für den Eintritt in die nationale Phase: 30 Monate.
Geltendes Patentrecht:

Bundesgesetz unter Schutz des gewerblichen Eigentums (veröffentlicht im Amtsblatt vom 1. Juli 2020), in Kraft seit 5. November 2020

Verfügbare Schutzarten:
  • Erfindungspatent.
  • Gebrauchsmuster.
Anforderungen an die Erstanmeldung beim örtlichen Patentamt für Erfindungen von Inländern:

NEIN.

Formale Anmeldevoraussetzungen:
  • Vollmacht lediglich unterzeichnet (keine Legalisierung erforderlich) innerhalb von 60 Tagen nach behördlichen Maßnahmen.
  • Abtretungsurkunde der Erfinder lediglich unterschrieben (keine Legalisierung erforderlich) innerhalb von 60 Tagen nach der behördlichen Entscheidung (nicht erforderlich für den Eintritt in die nationale Phase der PCT-Anmeldungen).
  • Digitale Kopie oder beglaubigte Kopie der Priorität Anmeldung innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung (nicht erforderlich für den Eintritt in die nationale Phase von PCT-Anmeldungen, sofern das PCT/IB304-Formular verfügbar ist).
Einreichung der Patentanmeldung in einer Fremdsprache:

Akzeptiert. Eine verspätete Einreichung der spanischen Übersetzung ist innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Amtes möglich.

Die inhaltliche Prüfung muss vom Antragsteller beantragt werden:

NEIN.

Der Recherchenbericht muss vom Antragsteller angefordert werden:

NEIN.

Stellungnahmen Dritter:

JA innerhalb von 2 Monaten aus der Veröffentlichung.

Opposition:

NEIN.

Durchschnittliche Zeit von der Einreichung bis zur Erteilung:

3 Jahre.

Schutzdauer für Patente:

20 Jahre ab dem Anmeldetag.

Schutzdauer für Gebrauchsmuster:

15 Jahre ab dem Anmeldetag.

Unterschiede zwischen Gebrauchsmuster und Patent:

UM eignet sich für Utensilien, Instrumente, Werkzeuge, Apparate, Geräte oder Teile davon oder deren Verbesserungen, jedoch nicht für chemische Produkte, Verfahren oder Verwendungen; niedrigerer Schwellenwert für erfinderische Tätigkeit.

Wartung:

Zahlung für Zeiträume von 5 Jahre nach dem Zuschuss.

Kennzeichnung des Produkts mit der Anmelde-/Patentnummer:

NICHT verpflichtend.

Obligatorische Lizenzierung:

JA.

Verknüpfung:

Noch Fragen?

Klicken Sie einfach unten und wir antworten in Kürze auf Ihre E-Mail.