Reform des mexikanischen Bundesgesetzes zum Schutz des gewerblichen Eigentums (LFPPI)

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min Lesezeit
Veröffentlicht am
13.4.2026
Reform des mexikanischen Bundesgesetzes zum Schutz des gewerblichen Eigentums (LFPPI)
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Am 3. April 2026 wurde das Dekret zur Reform des Bundesgesetzes zum Schutz des gewerblichen Eigentums (LFPPI) veröffentlicht. Es bringt eine Reihe bedeutender Änderungen mit sich, mit denen die Regierung das System zum Schutz von Erfindungen in Mexiko modernisieren und an internationale Standards angleichen will.

Die Reform ermöglicht es, den Anspruch auf ein Patent oder eine Eintragung geltend zu machen, wenn dieses bzw. diese unrechtmäßig erteilt wurde, sowie das Recht des Erfinders, in der Veröffentlichung einer Anmeldung oder eines erteilten Schutzrechts genannt zu werden.

Darüber hinaus wird die Wiedereinsetzung von Prioritätsrechten auch außerhalb der in der Pariser Verbandsübereinkunft festgelegten Frist ermöglicht, sofern diese innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist beantragt wird.

Zudem wird das Konzept der „provisorischen Anmeldung“ eingeführt, ähnlich wie es beispielsweise aus den Vereinigten Staaten bekannt ist.

Die Reform verkürzt außerdem die Frist für die Durchführung der materiellen Prüfung einer Patentanmeldung auf ein Jahr. Innerhalb dieses Zeitraums sollen gemäß einer neuen Regelung nur noch zwei amtliche Bescheide ergehen, anstelle der zuvor vorgesehenen vier.

Ferner wird ein spezialisiertes technisches Komitee eingerichtet, bei dem Beschwerden eingereicht werden können, wenn die vorgesehenen Fristen für die Erteilung von gewerblichen Schutzrechten nicht eingehalten werden.

Schließlich sieht die Reform die Einführung ergänzender Schutzzertifikate für Patente vor, insbesondere in Fällen ungerechtfertigter Verzögerungen bei der Erteilung der entsprechenden Marktzulassung.