Fehlende Benutzungsabsicht allein begründet noch keine Bösgläubigkeit

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Veröffentlicht am
18.9.2026
Fehlende Benutzungsabsicht allein begründet noch keine Bösgläubigkeit
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Ein aktuelles Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) gibt weitere Orientierung zu einer wichtigen Frage des Unionsmarkenrechts: Unter welchen Voraussetzungen kann eine fehlende Benutzungsabsicht bei der Markenanmeldung zur Annahme von Bösgläubigkeit führen?

Mit Urteil vom 3. Juni 2026 (T-284/25) hat das EuG bestätigt, dass allein die Feststellung, der Anmelder habe nicht beabsichtigt, eine Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, nicht ausreicht, um eine bösgläubige Anmeldung anzunehmen.

Diese Unterscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung.

Nach dem Unionsmarkenrecht ist ein Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht dazu verpflichtet, darzulegen, in welcher Weise oder ab welchem Zeitpunkt er die Marke für die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu benutzen beabsichtigt. Zudem unterliegt eine Unionsmarke erst nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist dem Erfordernis der ernsthaften Benutzung.

Das Fehlen einer unmittelbaren Geschäftstätigkeit – oder selbst Umstände, die darauf hindeuten, dass bestimmte Waren aktuell nicht zum Tätigkeitsbereich des Anmelders gehören – führt daher nicht automatisch dazu, dass die Markenanmeldung als bösgläubig anzusehen ist.

Bösgläubigkeit setzt weitere Umstände voraus

Für die Annahme von Bösgläubigkeit müssen vielmehr weitere Umstände vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die Anmeldung zu Zwecken erfolgte, die mit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel nicht vereinbar sind.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Anmeldung darauf abzielt, die Interessen Dritter in unlauterer Weise zu beeinträchtigen oder ein Ausschließlichkeitsrecht für Zwecke zu erlangen, die nicht von der Herkunftsfunktion der Marke umfasst sind.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entsprechender Umstände trägt dabei grundsätzlich diejenige Partei, die sich auf die Bösgläubigkeit beruft.

Das Urteil unterstreicht damit, dass die Prüfung nicht bei der Frage stehen bleiben darf, ob eine Marke bereits benutzt wurde oder ihre Benutzung unmittelbar bevorstand. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung des wirtschaftlichen Kontexts und der mit der Anmeldung verfolgten Zielsetzung.

Praktische Bedeutung für Markeninhaber und Anmelder

Für Unternehmen ist die Entscheidung insbesondere dann relevant, wenn Markenschutz bereits im Hinblick auf eine mögliche künftige Geschäftserweiterung beantragt wird.

Es kann legitim sein, eine Marke auch für Bereiche schützen zu lassen, die eine plausible Weiterentwicklung der bestehenden Geschäftstätigkeit darstellen, selbst wenn entsprechende Pläne zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht umgesetzt wurden. Auch die Nähe der beanspruchten Waren- oder Dienstleistungsbereiche kann bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Hintergrunds einer solchen Erweiterung eine Rolle spielen.

Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil die hohen Anforderungen an den Nachweis der Bösgläubigkeit. Fehlende Benutzung und Bösgläubigkeit sind nicht ad hoc gleichzusetzen: Anhaltspunkte dafür, dass eine Marke nicht unmittelbar benutzt werden soll, belegen für sich genommen noch nicht, dass mit ihrer Anmeldung unredliche Zwecke verfolgt wurden.

Für Markeninhaber und Anmelder kann es daher sinnvoll sein, die wirtschaftlichen Erwägungen hinter einer weiter gefassten Anmeldestrategie nachvollziehbar zu dokumentieren – insbesondere dann, wenn der Markenschutz bereits eine künftige Produktentwicklung oder die Expansion in angrenzende Geschäftsfelder berücksichtigt.

Kathrin Mandel, Associate bei BALDER, hat sich mit der Entscheidung ausführlich in ihrer in GRUR-Prax, Heft 17/2026, veröffentlichten Entscheidungsbesprechung auseinandergesetzt.

Zum aktuellen Heft: https://www.beck-shop.de/grur-prax/product/30753

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