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Wir möchten die jüngsten Entwicklungen zu den oben genannten Themen wie folgt kurz zusammenfassen:
(I) Die Prüfung von Patentanmeldungen im Zusammenhang mit transgenen Pflanzenerfindungen wurde vom BR-Patentamt bis zur erneuten Prüfung des Technischen Hinweises Nr. 1/2022 ausgesetzt, in dem die internen Richtlinien aufgeführt sind, die von den Patentprüfern befolgt werden müssen.
Da es keine klaren Leitlinien für die Bewertung der Patentierbarkeit dieser Art von Erfindungen gibt und im Anschluss an eine öffentliche Konsultation, bei der interessierte Parteien Vorschläge unterbreitet haben, wird das BRPO voraussichtlich in Kürze eine neue technische Mitteilung mit überarbeiteten Prüfungsrichtlinien herausgeben; zu diesem Zeitpunkt wird die Prüfung der Anmeldungen wieder aufgenommen.
(II) Der brasilianische Nationalkongress hat vor Kurzem beschlossen, das teilweise Veto des brasilianischen Präsidenten gegen das Gesetz Nr. 14.200/2021 zur Änderung des Art. 71 des brasilianischen Gesetzes über gewerbliche Eigentumsrechte über Zwangslizenzen aufrechtzuerhalten.
Dementsprechend ist der Patentinhaber im Falle einer Zwangslizenz nicht verpflichtet, Informationen, biologisches Material, Daten und Dokumente weiterzugeben, die für die Herstellung des Patentprodukts relevant sind. Ebenso dürfen Zwangslizenzen nicht gesetzlich gewährt werden. Schließlich wurde die Berücksichtigung des aufgrund von COVID-19 ausgerufenen öffentlichen Notstands als Notstand im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Rahmen der Zwangslizenzvergabe nicht berücksichtigt (tatsächlich hatte das Gesundheitsministerium zuvor den öffentlichen COVID-19-Notstand für beendet erklärt).
(III) Gemäß der Phase III des Pilotprogramms Patent Prosecution Highway (PPH), das derzeit in Brasilien gilt, soll das BR-Patentamt im Jahr 2022 bis zu 800 hundert Anträge auf Verfolgung im Rahmen von PPH annehmen. In diesem Sinne wurde die Obergrenze von 150 Fällen für Anmeldungen gemäß Abschnitt H der Internationalen Patentklassifikation (die unter anderem Erfindungen aus den Bereichen Elektrotechnik und Telekommunikation umfasst) bereits erreicht.
PPH-Anträge für Erfindungen aus anderen Bereichen des IPC sind zwar weiterhin geeignet, interessierte Anmelder sollten jedoch berücksichtigen, dass die entsprechende Grenze von 150 Fällen für die anderen Abschnitte des IPC jederzeit erreicht werden kann.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir helfen Ihnen gerne in dieser Angelegenheit weiter.